Wird nur das zunächst im Arbeitsvertrag niedergelegte und später durch einen Vertrag geänderte Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Zeitpunkt festgelegt, liegt hierin die Änderung der Vertragsdauer unter Beibehaltung der übrigen Vertragsbedingungen. Einer in die Vereinbarung aufgenommenen Formulierung, nach der „der Inhalt der das Beendigungsdatum des alten Dienstvertrags gegenstandslos ist und durch folgende Vereinbarung ersetzt wird “, kann nicht entnommen werden, dass die Parteien den gesamten bisherigen befristeten Vertrag aufgehoben und rückwirkend einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Vielmehr liegt hierin lediglich die auf das Hinausschieben des Beendigungsdatums beschränkte Abänderung des bisherigen Vertrags, vgl. BAG, Urt. v. 26.10.2016 – 7 AZR 535/ 14.
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