Expertentipp für Handwerks- und Baufirmen

Expertentipp für Handwerks- und Baufirmen
ARGE Baurecht: Angebote vor Abgabe auf Vollständigkeit prüfen

BERLIN (DAV) – Unvollständige Angebote bei der Auftragsvergabe führen immer wieder zu Auseinandersetzungen, so die Erfahrung der Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Dabei ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, Unterlagen nachzureichen, unter anderen nicht. Es kommt auf die Bewerbungsbedingungen an. Bei der Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen lässt es die VOL/A in § 16 Abs. 2 beziehungsweise die VOL/A-EG in § 19 Abs. 2 zu, dass der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen geforderte Erklärungen und Nachweise, die nicht bis zum Ende der Angebotsfrist vorgelegt wurden, vom Bieter innerhalb einer zu bestimmenden Nachfrist nachfordern kann. Eine ähnliche Regelung enthält für die Vergabe von Bauleistungen § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/A.

Hat der Auftraggeber in den Vergabeunterlagen, insbesondere in den Bewerbungsbedingungen, aber angegeben, dass die Angebote vollständig sein und alle geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten sein müssen, so legt er sich, zumindest nach einer Entscheidung der Vergabekammer Sachsen-Anhalt vom 10.05.2011 (Az.: 1 VK LSA 4/11) selbst dahingehend fest, dass eine Nachforderung ausgeschlossen ist. Unvollständige Angebote sind dann zwingend auszuschließen. Sie dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Das Handwerks- oder Bauunternehmen, das ein unvollständiges Angebot abgegeben hat, kommt also keinesfalls zum Zuge. Auch dann nicht, wenn sein Angebot das wirtschaftlichste gewesen wäre. Die ARGE Baurecht rät deshalb allen Unternehmern, die Vertragsbedingungen vorab sorgfältig zu studieren und nur entsprechend komplette Angebote abzugeben.

Weitere Informationen unter:
www.arge-baurecht.com