– Wenn die Bank auf dem Geld sitzt –
Banken dürfen nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen
Wer erbt, muss sein Erbrecht gegenüber der Bank nachweisen können. Der Erbe ist jedoch nicht zwingend dazu verpflichtet, dies mit einem kostenpflichtigen Erbschein zu tun.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten regelmäßig Klauseln, die festlegen, welche Erbnachweise der Erbe eines verstorbenen Kunden ihnen vorlegen muss.
So heißt es regelmäßig: „Nach dem Tode des Kunden kann die Bank […] die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnliche gerichtliche Zeugnisse verlangen […]. Die Bank kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder vom Erbvertrag des Kunden sowie die Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Das Oberlandesgericht Hamm hat dieser Praxis zu Lasten der Erben nun endlich einen Riegel vorgeschoben. Die Klauseln der Banken seien unzulässig, weil sie den Erben zu sehr benachteiligen.
So könne eine Bank nicht dann auf einen kostenpflichtigen Erbschein bestehen, wenn das Erbrecht unstrittig ist.
Ein Erbe ist dann nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen.
Der Erbe hat vielmehr die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts auch in anderer Form zu erbringen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage des Erbscheines verursacht sonst in vielen Fällen nur unnütze Kosten, die zu einer unzumutbaren Belastung des Erben und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führen.