Aufklärungspflichten der Bank bei kreditfinanzierten Immobilienerwerb

Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert ist und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste. Es ist allerdings Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine objektiv erforderliche arglistige Täuschung vorgetragen werden.

Das OLG Frankfurt/M. weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, über die grds. auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH, Urt. v. 14. 3. 2003 – V ZR 308/ 02), ausnahmsweise nur dann hinweisen muss, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständige Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urt. v. 29. 4. 2008 – XI ZR 221/ 07). Die für die Prüfung einer sittenwidrigen Überteuerung erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordere die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (BGH, Urt. v. 18. 11. 2008 – XI ZR 157/ 07). Das Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV sei bei der Bewertung von Eigentumswohnungen die von ihrem Ausgangspunkt marktgerechteste, einfachste und zuverlässigste Methode der Verkehrswertbestimmung.

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Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome

Zur ausreichenden Darlegung eines Mangels genügt es, wenn sich der Auftraggeber bei der Schilderung auf das Symptom beschränkt, aus dem die Mangelhaftigkeit des Werkes herzuleiten ist. Insbesondere bei konstruktiven Mängeln ist die Beschränkung auf Angabe bestimmter Mangelsymptome als Hinweis auf die festgestellten Schäden, nicht aber als Begrenzung des Mängelbeseitigungsverlangens zu verstehen. In einem solchen Fall sind auch andere Bereiche, in denen sich die Mangelerscheinungen noch nicht gezeigt haben, in die Mangelhaftigkeit miteinbezogen.

Folgendes ist daher zu beachten: „Werkvertrag: Beschränkung auf Angabe der Mangelsymptome“ weiterlesen

Prozesskostenhilfe; hier Erstreckung auf den Mehrwert eines Vergleichs

Hat das Arbeitsgericht über einen – auch ggf. konkludent gestellten oder im Wege der Auslegung sich ergebenden – Antrag einer Partei auf Gewährung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs nicht entschieden, kommt eine Ergänzung im Wege der sofortigen „Prozesskostenhilfe; hier Erstreckung auf den Mehrwert eines Vergleichs“ weiterlesen