Gemäß § 642 BGB kann der Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlässt, die bei der Herstellung des Werks erforderlich ist, und er hierdurch in Verzug der Annahme gerät. Maßgeblich ist, dass ohne die Mitwirkung des Auftraggebers die Herstellung des Werks nicht erfolgen kann.
Ob dem Auftraggeber eine erforderliche Mitwirkungshandlung obliegt, kann nur anhand des Vertrags der Parteien ermittelt werden. Art und Umfang der dem Auftraggeber obliegenden erforderlichen Mitwirkungshandlung sind durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln.
Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen der Parteien keine dem Auftraggeber obliegende Mitwirkungshandlung, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.
Liegt keine vertragliche Regelung, die Mitwirkungshandlungen im Zusammenhang mit Witterungseinflüssen definiert, vor und kann eine solche auch nicht dem Vertrag unter Berücksichtigung des Verständnisses einer redlichen Partei konkludent entnommen werden, trägt der Unternehmer das Risiko ungünstiger Witterungseinflüsse. Frost, Eis und Schnee sind Umstände, die von keiner Partei beeinflusst werden können, so dass sich die Annahme, eine hierauf gerichtete Mitwirkungshandlung der Beklagten ergebe sich im Wege der Auslegung auch ohne ausdrückliche Regelung konkludent aus dem Vertrag, verbietet; vgl. BGH, Urt. v. 20.4.2017 – VII ZR 194/ 13.
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