Nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 TzBfG ist die Befristung des Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer zur Erprobung beschäftigt wird. Die Vorschrift nennt keine konkrete zeitliche Vorgabe zur Erprobungsdauer. Diese muss jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu der in Aussicht genommenen Tätigkeit stehen. Ist dies nicht der Fall, trägt der Sachgrund der Erprobung nicht. Der Sachgrund der Erprobung ist auch nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer bereits ausreichende Zeit bei dem Arbeitgeber mit den von ihm zu erfüllenden Aufgaben beschäftigt war und der Arbeitgeber infolgedessen die Fähigkeiten des Arbeitnehmers hinreichend beurteilen kann. Nach § 3 Abs. 2 TVK (Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern) kann mit einem Orchestermusiker ein befristetes Probearbeitsverhältnis bis zur Dauer von 18 Monaten abgeschlossen werden. Diese tarifvertraglich geregelte Befristungsdauer ist nicht unangemessen lang; vgl. BAG, Urt. v. 25.10.2017 – 7 AZR 712/ 15.
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