Dem Betroffenen sind im (straßenverkehrsrechtlichen) Bußgeldverfahren die Kosten eines von ihm eingeholten privaten Sachverständigengutachtens zu erstatten, wenn dieses Gutachten für den Freispruch des Betroffenen ursächlich war, vgl. AG Senftenberg, Beschl. v. 23.2.2107 – 50 OWi 1092/ 15.
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