Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr; hier Schädigungsvorsatz

Bei einem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB) muss die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines „Beinaheunfalls “so stark beeinträchtigt war.

Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde, vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.2017 – 4 StR 53/ 17.

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