Im Falle eines Mieterhöhungsverlangens gem. § 558 BGB muss der darlegungs- und beweisbelastete Vermieter hinsichtlich der Mietfläche lediglich eine bestimmte Größe vortragen. Der Mieter ist dann verpflichtet, substantiiert zu bestreiten – auch, wenn die Wohnung über Dachschrägen und/ oder eine Loggia verfügt.
Wenn es bei der Verteidigung gegen ein Mieterhöhungsverlangen gem. § 558 BGB um die Größe der Mietfläche geht, reicht es auf Seiten des Vermieters zunächst grds. aus, eine Größe zu benennen. Der Mieter ist dann verpflichtet, substantiiert zu bestreiten. Eine laienhafte überschlägige Rechnung ist allerdings ausreichend; vgl. BGH, Urt. v. 31.5.2017 – VIII ZR 181/ 16.
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