Hat das Arbeitsgericht über einen – auch ggf. konkludent gestellten oder im Wege der Auslegung sich ergebenden – Antrag einer Partei auf Gewährung der Prozesskostenhilfe auch für den Mehrwert des im Rechtsstreit abgeschlossenen Vergleichs nicht entschieden, kommt eine Ergänzung im Wege der sofortigen Beschwerde nicht in Betracht. Es bleibt allein die Möglichkeit einer innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung zu beantragenden Beschlussergänzung entsprechend § 321 ZPO. Nach § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte “Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grds. Ausgeschlossen, vgl. LAG Hessen, Beschl. v. 27.3.2017 – 2 Ta 264/ 15.
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