Die deutschen Regeln für Honorare an Architekten sind laut Europäischen Gerichtshofs Aktenzeichen C-377/17 nicht verhältnismäßig

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Höchst- und Mindestpreise in der deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure zu Fall gebracht. Die deutsche Regelung verstößt nach dem Urteil vom 04.07.2019 gegen EU-Recht.

Demgegenüber dürfen nach der EU-Richtlinie Mitgliedsstaaten Mindestpreise und Höchstpreise nur unter bestimmten Bedingungen vorschreiben. Die in der Deutschen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgeschriebenen Sätze erfüllen nach dem Urteil des EuGH nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Begründung heißt es, dass unter anderem die Mindestsätze nicht geeignet sind, hohe Qualitätsstandards und den Verbraucherschutz zu sichern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil das Bauen wirklich billiger macht. Das Urteil hat jedenfalls Relevanz für Bauherren und Architekten. Architekten müssen befürchten, dass sie im Wettbewerb zukünftig von Konkurrenten unterboten werden und sich nicht mehr auf die Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten (HOAI) zurückziehen und berufen können. Sinn und Zweck der HOAI war, unter anderem einen Qualitätsstandard am Bau zu sichern. Nun werden Architekten auch bezüglich des Honorars dem freien Wettbewerb ausgesetzt sein und gegebenenfalls mehr kaufmännisch als planerisch tätig sein müssen.

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Mietminderung: Anforderungen an die Darlegung eines Sachmangels

Der Mieter genügt seiner Darlegungslast bei einem zur Minderung führenden Mangel bereits dann, wenn er einen konkreten Sachmangel darlegt, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt. Bei mehreren Mängeln ist es nicht erforderlich, einzelne Minderungsbeträge den jeweiligen Mängeln zuzuordnen.

Hinweis: Schildert der Mieter einen konkreten Sachmangel, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt, so genügt er seiner Darlegungslast und das Gericht muss in die Beweisaufnahme eintreten; vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2018 – VIII ZR 223/ 17.

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Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht in Fragen betrieblicher Lohngestaltung

Vereinbart der nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die jeweils für eine leistungsabhängige Gehaltsanpassung maßgeblichen Prozentsätze, um die das Gehalt der Arbeitnehmer mindestens und höchstens ansteigen, unterliegt die Entscheidung, Arbeitnehmer bestimmter Geschäftsbereiche hiervon ausnehmen zu wollen, der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG.

Die Herausnahme der Arbeitnehmer hat zur Folge, dass sich der relative Abstand der jeweiligen Vergütungen der Arbeitnehmer des Betriebs zueinander ändert. Hinweis: Die Arbeitgeberin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sie könne den Adressatenkreis der Gehaltsanpassung mitbestimmungsfrei vorgeben. Zwar kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung grundsätzlich mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob er die Leistung gewährt, welchen Dotierungsrahmen er dafür zur Verfügung stellen will und an welchen Empfängerkreis er diese zu erbringen bereit ist; vgl. BAG, Urt. v. 19.6.2007 – 1 AZR 454/ 06. Die Arbeitgeberin stellt allerdings bei einer Gehaltsanpassung nicht erstmals ein bestimmtes Volumen für einen bestimmten Leistungszweck zur Verfügung, sondern erhöht lediglich das auch schon bisher für die Vergütung der Arbeitnehmer bereitgestellte gesamte Dotierungsvolumen; vgl. BAG, Beschl. v. 21.2.2017 – 1 ABR 12/ 15.

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Erbbaurecht: Bestandteilszuschreibung

Zwar stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Erbbaugrundstücks dar, dennoch ist es nach seiner Bestellung rechtlich die Hauptsache. Ein in Ausübung des Erbbaurechts errichtetes (bzw. bei seiner Bestellung schon vorhandenes) Gebäude ist nicht etwa als Bestandteil des Grundstücks anzusehen, sondern vielmehr als solches des Erbbaurechts. Das Eigentum am Grundstück tritt während des Bestehens des Erbbaurechts in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter dem Erbbaurecht zurück, das auch zur dinglichen Grundlage für sämtliche Belastungen wird. Die Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht wird den Fällen, in denen der Erbbauberechtigte das Grundstück erwirbt, gerecht. Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist daher zulässig; vgl. OLG Jena, Beschl. v. 6.11.2017 – 3 W 344/ 17.

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Nachbarrecht: Ausgleichsanspruch nach Brand durch Reparaturarbeiten

Ein Grundstückseigentümer, der einen Handwerker Reparaturarbeiten am Haus vornehmen lässt, ist als Störer i. S. d. § 1004 Abs. 1 BGB verantwortlich, wenn das Haus infolge der Arbeiten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt wird. Dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, ändert daran nichts.

Die Störereigenschaft folgt nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Erforderlich ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden. Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen; vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 311/ 16.

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Bauüberwachung: Kostenerstattung

Im Baurecht ist anerkannt, dass die Kosten der Bauüberwachung nur erstattungsfähig sind, wenn sie im Hinblick auf den Umfang und die Intensität der Maßnahme bei verständiger Würdigung angemessen sind. Nicht erstattungsfähig sind insoweit die Kosten für die Überwachung des Objekts. Mit dem auch im Baurecht nach § 241 Abs. 2 BGB bestehenden Grundsatz gegenseitiger Rücksichtnahme wäre es unvereinbar, wenn dem Besteller für die Überwachung des Unternehmers generell ein Kostenerstattungsanspruch zustünde. Der Besteller kann vom Unternehmer daher keinen Verdienstausfall für seine bloße Anwesenheit während der Werkausführung in einer Privatwohnung verlangen; vgl. LG Frankfurt/ M., Urt. v. 7.3.2018 – 2-01 S 10/ 17.

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Grundbuch: Einwilligung in Schuldübernahme

Nach einer Schuldübernahme geht eine für die übernommene Schuld bestehende Grundschuld gem. § 418 Abs. 1 S. 2 BGB und dem nach § 1192 Abs. 1 BGB auch auf die Grundschuld anwendbaren § 1168 Abs. 1 BGB auf den Grundstückseigentümer über. Dies gilt auch, wenn die Sicherheit in einer Sicherungsgrundschuld besteht. Diese Vorschriften finden nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB aber keine Anwendung, wenn derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der Schuldübernahme gehört, in die Schuldübernahme einwilligt. Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 S. 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers; vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2017 – V ZR 39/ 16.

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Kündigung; hier Voraussetzungen einer so genannten echten Druckkündigung

Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem – unberechtigten – Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. echte Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt.

Arbeitnehmer, die die Arbeit verweigern, weil der Arbeitgeber einem – unberechtigten – Kündigungsverlangen nicht nachkommt, verletzen ihre arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten. Es ist dem Arbeitgeber stets zumutbar, sie darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten einen schwerwiegenden, nach Abmahnung ggf. zur Kündigung berechtigenden Vertragsbruch darstellt und dass ihnen für die ausfallende Arbeit kein Entgelt zusteht. Ein solcher Hinweis ist zur Abwendung des Drucks nicht ungeeignet, vgl. BAG, Urt. v. 15.12.2016 – 2 AZR 431/ 15.

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Auffahrunfall: Disziplinierendes Bremsen

Die Frage, ob bei einem Auffahrunfall in Zusammenhang mit einem Bremsmanöver ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Auffahrenden dafür besteht, dass er entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten (§ 4 Abs. 1 S. 2 StVO) oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst hat (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam war (§ 1 StVO), kann dahin stehen, wenn der Bremsende „disziplinierend“ gebremst hat. Denn dieses Verhalten hat als Akt der Selbstjustiz im Straßenverkehr zur Folge, dass die Haftung des Bremsenden selbst dann mit 100 % zu bewerten ist, wenn der Auffahrende den grds. gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräften kann; vgl. LG Essen Urt. v. 12.1.2018 – 17 O 235/16.

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WEG: Klagebefugnis gegen eine Baugenehmigung für einen Dachumbau

Ein Wohnungseigentümer ist nicht nur als Sondereigentümer seiner Wohnung, sondern als Miteigentümer am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) auch Nachbar im Sinne des öffentlichen Baunachbarrechts. Ein Wohnungseigentümer kann eine Verletzung eigener Rechte i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO durch eine Baugenehmigung daher auch in Bezug auf den Nachbarschutz des gemeinschaftlichen Eigentums geltend machen, sofern die Anfechtung der Baugenehmigung nicht durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung vergemeinschaftet worden ist. Ein Sondereigentümer ist als Nachbar nur dann berechtigt, Beeinträchtigungen abzuwehren, wenn der Behörde bei ihrer Entscheidung der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen ist; vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 13.7.2017 – 5 S 2602/ 15.

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