Das Nachschieben von Kündigungsgründen durch den Auftraggeber ist auch noch nach der Kündigung des Auftragnehmers bzw. nach der Selbstvornahme des Auftraggebers zulässig. Dies gilt zumindest dann, wenn die in § 4 Nr. 7 VOB/ B genannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorgelegen haben. Folge: Grundsätzlich kann der Auftraggeber den Vertrag gem. § 8 VOB/ B kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7, 8 Nr. 1 und des § 5 Abs. 4 die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Der BGH bestätigt mit vorliegendem Beschluss seine bisherige Rechtsprechung. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 VOB/ B bereits im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben; vgl. BGH, Beschl. v. 11.10.2017 – VII ZR 46/ 15.
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