Zwar stellt das Erbbaurecht eine Belastung des Erbbaugrundstücks dar, dennoch ist es nach seiner Bestellung rechtlich die Hauptsache. Ein in Ausübung des Erbbaurechts errichtetes (bzw. bei seiner Bestellung schon vorhandenes) Gebäude ist nicht etwa als Bestandteil des Grundstücks anzusehen, sondern vielmehr als solches des Erbbaurechts. Das Eigentum am Grundstück tritt während des Bestehens des Erbbaurechts in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter dem Erbbaurecht zurück, das auch zur dinglichen Grundlage für sämtliche Belastungen wird. Die Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht wird den Fällen, in denen der Erbbauberechtigte das Grundstück erwirbt, gerecht. Die Bestandteilszuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zu dem Erbbaurecht ist daher zulässig; vgl. OLG Jena, Beschl. v. 6.11.2017 – 3 W 344/ 17.
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