Grundstückskaufvertrag: Sachmangel

Nach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Sollbeschaffenheit der Kaufsache die Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers erwarten darf; hierzu zählen auch Angaben in einem Exposé.

Die Annahme eines Sachmangels wegen des Fehlens einer Eigenschaft der Kaufsache, die der Käufer nach § 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB erwarten kann, setzt nicht voraus, dass diese Eigenschaft in dem notariellen Kaufvertrag Erwähnung findet. Der Verkäufer einer gebrauchten Immobilie haftet aber für einen solchen Sachmangel – anders als für das Fehlen einer nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbarten Beschaffenheit – in den Grenzen des § 444 BGB regelmäßig nicht, wenn der Kaufvertrag einen allgemeinen Haftungsausschluss enthält; vgl. BGH, Urt. v. 9.2.2018 – V ZR 274/ 16.

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Aufklärungspflichten der Bank bei kreditfinanzierten Immobilienerwerb

Ein aufklärungspflichtiger Wissensvorsprung der finanzierenden Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen kann sich daraus ergeben, dass die von dem Anleger erworbene Wohnung sittenwidrig überteuert ist und die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen musste. Es ist allerdings Voraussetzung, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine objektiv erforderliche arglistige Täuschung vorgetragen werden.

Das OLG Frankfurt/M. weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen auf eine Unangemessenheit des Kaufpreises, über die grds. auch ein Verkäufer nicht aufzuklären hat (BGH, Urt. v. 14. 3. 2003 – V ZR 308/ 02), ausnahmsweise nur dann hinweisen muss, wenn ein so krasses Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert vorliegt, dass die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das ist nach ständige Rechtsprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urt. v. 29. 4. 2008 – XI ZR 221/ 07). Die für die Prüfung einer sittenwidrigen Überteuerung erforderliche Klärung des Wertes einer erworbenen Immobilie erfordere die Darlegung konkreter, dem Beweis zugänglicher Angaben zu den jeweils wertbildenden Faktoren (BGH, Urt. v. 18. 11. 2008 – XI ZR 157/ 07). Das Vergleichswertverfahren nach den §§ 13 und 14 WertV sei bei der Bewertung von Eigentumswohnungen die von ihrem Ausgangspunkt marktgerechteste, einfachste und zuverlässigste Methode der Verkehrswertbestimmung.

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