Das von der Beklagten gehaltene, aber nicht geführte Kfz war auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarktes über die ausgeschildert erlaubte Zeit hinaus abgestellt worden. Der Bundesgerichtshof hat wie folgt geurteilt:
Das von der Beklagten gehaltene, aber nicht geführte Kfz war auf dem Parkplatz eines Verbrauchermarktes über die ausgeschildert erlaubte Zeit hinaus abgestellt worden. Der Bundesgerichtshof hat wie folgt geurteilt: