Tarifvertragsparteien haben die Möglichkeit, Urlaubs- und Urlaubsabgeltungs-ansprüche frei zu regeln, die den von Arbeitszeitrichtlinie und BurlG vorgesehenen Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen. Für die Annahme des Regelungswillens der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub einem eigenen, von dem des gesetzlichen Mindesturlaubs abweichenden Fristenregime zu unterstellen, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Von einem eigenen Fristenregime ist auszugehen, wenn der Tarifvertrag auf eine Übertragungs-anordnung verzichtet und der Urlaub ohne besondere Gründe und ohne die Notwendigkeit einer Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres geltend gemacht werden kann. Ein eigenständiges Fristenregime ist auch dann anzunehmen, wenn der Tarifvertrag zwar nicht auf die Übertragung, aber auf das Vorliegen von Übertragungsgründen verzichtet. Denn ein Verzicht auf die Übertragungsvoraussetzungen wirkt sich genauso aus wie ein Verzicht auf die Übertragungsnotwendigkeit; vgl. BAG, Urt. v. 14.2.2017 – 9 AZR 386/ 16.
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