Ein Wohnungseigentümer kann nur dann den nachträglichen Einbau eines Personenaufzugs auf eigene Kosten verlangen, wenn die übrigen Wohnungseigentümer zustimmen, da als nachteilig im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Die im konkreten Fall geplante Maßnahme war mit Betonsägearbeiten, der Erstellung einer Schachtgrube sowie Elektroinstallationen einschließlich Notstrommeldeleitungen verbunden und stellt daher einen erheblichen Eingriff in das Wohneigentum dar. Ein solcher Einbau begründet damit regelmäßig – anders als der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen, vgl. auch BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/ 16.
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